Kann ein Kind krankheitsbedingt nicht ins Hexennest kommen, ist das der Kinderkrippe spätestens bis 9:00 mitzuteilen.
Bei ansteckenden Krankheiten darf es nicht in die Krippe kommen.
Erkrankungen die unter das Bundesseuchengesetz fallen (wie TBC, Masern, Mumps, Röteln Scharlach, Kopfläuse oder Salmonellen) müssen der Kinderkrippe unverzüglich angezeigt werden. Erst mit einem ärztlichen Attest über die vollständige Genesung kann das Kind die Krippe wieder besuchen.
Erkrankt das Kind in der Krippe, wird sich umgehend mit den Eltern in Verbindung gesetzt und das weitere Vorgehen abgesprochen, ggf. muss das Kind gleich abgeholt werden. Deshalb ist das hinterlassen der Telefonnummer besonders wichtig.
Benötigt das Kind täglich Medikament ist dies auf der Anmeldung anzugeben.
Da es Erzieherinnen gesetzlich verboten ist eigenmächtig Medikamente, hierunter fallen auch homöopathische Arzneimittel, zu verabreichen bedarf jede Medikamentengabe, die durch die Krippe zu erfolgen hat folgender Voraussetzungen:
Ohne ärztliche Verordnung werden im Hexennest lediglich Hustensaft (besonders vor der Mittagsruhe) und Nasentropfen verabreicht.
Grundsätzlich sollte nur medizinisch unvermeidliche und organisatorisch nicht auch durch die Eltern durchführbare Medikamentengabe durch die unterwiesenen Erzieherinnen erfolgen.